Bildungsgutschein

Die Kreisvolkshochschule Birkenfeld ist seit dem 01. Januar 2009 anerkannte Beratungsstelle für die Vergabe von Bildungsprämiengutscheinen.
Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Termin!


Folgende Fördervoraussetzungen gelten seit dem 01.07.2014 für den Erhalt der Bildungsprämie:

  • es liegt eine Erwerbstätigkeit vor (Mindestanforderung: durchschnittlich 15 Stunden pro Woche)
  • das jährlich zu versteuernde Einkommen beträgt maximal 20.000 € (bei gemeinsam Veranlagten 40.000 €)
  • die Weiterbildung darf nicht mehr als 1.000 € kosten, maßgebend ist hierbei der Rechnungsbetrag
  • der/die Antragssteller/in ist mindestens 25 Jahre alt
  • der/die Antragssteller/in hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine gültige Arbeitserlaubnis für Deutschland
Keine Förderung erhält:
  • wer ALG I oder ALG II bezieht
  • wer Meister-BAföG nach dem AFBG bezieht


Ab dem 01. Juli 2017 gelten folgende Änderungen:


Personenbezogene Änderungen
Aufhebung der 25-Jahre-Altersgrenze
Auch Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können einen Prämiengutschein erhalten. Persönliche Voraussetzungen sind nur noch der Umfang der Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des zu versteuernden Einkommens.

Jährliche Gutscheinausgabe
Weiterbildungsinteressierte können pro Kalenderjahr einen Prämiengutschein erhalten.
Beispiele:
» Wurde bis einschließlich 31. Dezember 2016 ein Prämiengutschein ausgestellt, kann ab sofort ein weiterer Prämiengutschein ausgestellt werden.
» Wurde zwischen dem 1. Januar 2017 bis einschließlich 31. Dezember 2017 ein Prämiengutschein ausgestellt, kann die weiterbildungsinteressierte Person ab dem 1. Januar 2018 einen weiteren Prämiengutschein erhalten.


Öffnung für Altersrentnerinnen und -rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre
Anlässlich des ab dem 1. Juli 2017 in Kraft tretenden Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben) können auch Rentnerinnen und Rentner bzw. Pensionärinnen und Pensionäre einen Prämiengutschein erhalten, sofern sie mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die Einkommensgrenzen einhalten.


Maßnahmenbezogene Änderungen
Aufhebung der 1.000-Euro-Grenze in Bundesländern ohne anschließendes Landesprogramm
In fast allen Bundesländern wird die sogenannte 1.000-Euro-Grenze aufgehoben. Prämiengutscheine können dort ab Inkrafttreten der geänderten Fassung der Richtlinie auch für Weiterbildungen mit Veranstaltungsgebühren über 1.000 Euro eingesetzt werden. Die Höhe der Förderung beträgt weiterhin 50 Prozent der Veranstaltungsgebühren, maximal jedoch 500 Euro.
In den Ländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bestehen Landesprogramme, die unmittelbar an die Bildungsprämie anschließen. Hier bleibt die bisherige Abgrenzung zwischen Bund und Land anhand der 1.000-Euro-Grenze bestehen. Die Veranstaltungsgebühren von Weiterbildungen, die örtlich in diesen Ländern durchgeführt werden, dürfen wie bisher nicht höher als 1.000 Euro (inkl. MwSt.) liegen, um den Prämiengutschein abrechnen zu können.
Unbedingt ist zu beachten: Entscheidend für die ESF-Förderung ist der Durchführungsort der Weiterbildung, nicht der Wohnort des Begünstigten oder der Sitz des Weiterbildungsanbieters. Ausnahme: Bei Fernunterricht gilt der Sitz des Anbieters als Durchführungsort.


Förderung von Prüfungen
Neben Externenprüfungen nach BBiG oder HWO sind auch andere Prüfungen förderfähig, wenn diese in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der durch einen Prämiengutschein geförderten Weiterbildungsmaßnahme stehen. Voraussetzung: Die Kosten für die Prüfung müssen auf der Rechnung für die Maßnahme ausgewiesen werden.


Nutzung eines Prämiengutscheins für mehrere Weiterbildungsmaßnahmen
Die Zusammenfassung mehrerer Maßnahmen unter einem inhaltlichen Weiterbildungsziel (Kursbündel) wird zukünftig wie eine Weiterbildung behandelt. Das heißt, es muss nur noch die erste der Maßnahmen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Prämiengutscheins beginnen.
Weiterhin gilt: Wenn mehrere Maßnahmen gebündelt werden, müssen alle frei zugänglich sein und zum Weiterbildungsziel passen. Die Summe der Veranstaltungsgebühren für die verschiedenen Weiterbildungsmaßnahmen des Kursbündels darf in den Bundesländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein die Grenze von 1.000 Euro (inkl. MwSt.) nicht überschreiten.

Das Einkommen ist über einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid (aus dem Vor- oder Vorvorjahr) nachzuweisen. Alternativ reicht auch die Vorlage der Einkommensbe-scheinigung des Arbeitgebers.

Der Prämiengutschein hat einen Maximalwert von 500 €. Um diesen Betrag geltend machen zu können, muss für eine Weiterbildung selbst ebenfalls 500 € eingebracht werden, d.h. der maximale Förderanteil liegt bei 50 Prozent der Weiterbildungskosten.

Alternativ oder ergänzend zum Prämiengutschein gibt es noch das „Weiterbildungssparen“. Hier kann vertragsunschädlich aus Verträgen der Vermögensbildung eine vorzeitig eine Geldsumme aus dem angesparten Guthaben entnommen werden, um den Anteil einer individuellen beruflichen Weiterbildung finanzieren zu können.

Kontakte zur Terminvereinbarung:
Kreisvolkshochschule Birkenfeld
Telefon: 06782 15105 (Christa Dewes) oder 06782 15104 (Melanie Becker-Haßdenteufel)
E-Mail: vhs@landkreis-birkenfeld.de

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
  • www.bildungspraemie.info
  • kostenlose Hotline: 0800 2623-000

Die Bildungsprämie wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds - gefördert